Unehelichkeit, Nichtehelichkeit oder Außerehelichkeit bezeichnet in Deutschland rechtlich die Situation eines Kindes, das außerhalb einer bestehenden Ehe (im erweiterten Sinn auch außerhalb einer Verpartnerung) geboren wurde. Wenn also die leibliche Mutter und der biologische Vater nicht miteinander verheiratet sind, wurde dies früher auch Illegitimität genannt und galt als Ehrenmakel.[1]
Ein nicht aus einer gültigen Ehe geborenes Kind wird bzw. wurde (kirchen)rechtlich als illegitim bezeichnet, wenn die Ehe nicht nachfolgend legitimiert wurde.[2] Ein derart legitimiertes Kind oder ein Kind, dessen leibliche Eltern nach der Geburt heirateten, gilt als eheliches Kind. Ehelichkeit bezeichnet demnach die Geburt eines Kindes innerhalb einer Ehe (oder Verpartnerung) oder seine Ehelichkeitserklärung.
Ein unehelich geborenes Kind wird als uneheliches Kind, außereheliches Kind, nichteheliches Kind oder lediges Kind[3] (abgeleitet von „einer Ledigen’s Kind“) synonym[4] bezeichnet. Dies gilt auch für Kinder von nicht wiederverheirateten Geschiedenen oder Verwitweten (sofern die Ehe vor längerer Zeit als 300 Tagen endete) oder Kinder einer unverheirateten Frau mit einem anderweitig verheirateten Mann.