Unterbringungsverfahren in Deutschland betreffen die gerichtliche Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Rechtsgrundlage können gegenüber volljährigen Betreuten § 1906, § 1906a BGB, gegenüber Minderjährigen in Ausübung der elterlichen Sorge § 1631b BGB sowie altersunabhängig und für jede Person die öffentlich-rechtlichen Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer sein.
Unterbringungsverfahren, auch jene aufgrund öffentlichen Rechts (§ 312 Nr. 4 FamFG), sind Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 312 ff. FamFG (bis 1. September 2009 §§ 70 ff. FGG). Daher gibt es weder Kläger noch Beklagte, sondern lediglich Verfahrensbeteiligte. Die Zuständigkeit liegt für Volljährige beim Betreuungsgericht.
Die Unterbringung Minderjähriger ist eine Kindschaftssache (§ 151 Nr. 6 und 7 FamFG), für die Genehmigung ist das Familiengericht zuständig. Für die Unterbringung Minderjähriger gelten die Verfahrensvorschriften für Volljährige entsprechend (§ 167 FamFG).[1]
Das Betreuungs- und das Familiengericht sind jeweils Abteilungen des örtlich zuständigen Amtsgerichts (§ 23b Abs. 1, § 23c Abs. 1 GVG).