Dieser Artikel behandelt den
Rechtsbegriff Unterhalt. Zur allgemeinen Bedeutung im Sinne von
Lebensunterhalt zur Sicherung der Existenz siehe
Subsistenz[1] – hier die Alimentation im Kontext Sozialstaat; für die Alimentation im Beamtenrecht siehe
Alimentationsprinzip. Für den Film siehe
Alimente (1929). Für den Hochschullehrer und für den Apotheker siehe
Bernard Unterhalt. Siehe auch allgemein:
Unterhaltung.
Der Rechtsbegriff Unterhalt (historisch Sustentation) bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung eines Rechtssubjekts, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern. Der Begriff Alimente (von lateinisch alimentum „Nahrungsmittel, Unterhaltszahlung“) steht in diesem Zusammenhang für finanzielle Unterhaltsleistungen; zumeist für eigene Kinder, die nicht direkt versorgt werden können oder dürfen. Unterhalt ist einer der Grundpfeiler der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit.
- ↑ Bettina Beer: Kultur und Ethnizität. In: Bettina Beer, Hans Fischer (Hrsg.): Ethnologie. Eine Einführung. 7. überarbeitete und erweiterte Auflage, Reimer, Berlin 2011, S. 60.