Im gerichtlichen Verfahren ist ein Urteil die in der Regel instanzerledigende Entscheidung über den Streitgegenstand, die das erkennende Gericht zumeist auf Grund einer mündlichen Verhandlung erlässt. In der Strafgerichtsbarkeit ist die mündliche Verhandlung aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes grundsätzlich erforderlich; einzige Ausnahme bildet der Strafbefehl, der als rechtskräftiges Urteil gilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung Einspruch eingelegt wird. Urteile werden, wenn sie nicht mehr durch Rechtsmittel angegriffen werden können, rechtskräftig. Sie können – mit Einschränkungen auch schon vor ihrer Rechtskraft – mit Zwang vollstreckt werden (Zwangsvollstreckung). Neben dem Urteil gibt es auch andere Formen gerichtlicher Entscheidungen, beispielsweise Beschlüsse, Anordnungen und Verfügungen. Im deutschen Recht ergehen Urteile im Namen des Volkes. Es entspricht der kontinentalen Tradition, dass deutsche Gerichte – mit Ausnahme des Bundesverfassungsgerichts (§ 30 Abs. 2 BVerfGG) – mit einer Stimme und anonym sprechen.[1]