V-Person

Eine V-Person oder Vertrauensperson (auch V-Mann/Vertrauensmann, V-Frau/Vertrauensfrau oder V-Leute/Vertrauensleute abgekürzt VP, in Österreich auch Konfident, beim Bundesnachrichtendienst nachrichtendienstliche Verbindung[1]) ist eine private Person, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit als menschliche Quelle mit der Polizei, einem Nachrichtendienst oder dem Zoll Dritten nicht bekannt ist und die in dieser Funktion Informationen erhebt, die für den jeweiligen Auftraggeber von Interesse sind, inklusive personenbezogener Daten. Durch Ausnutzung von Vertrauen kann eine V-Person die Möglichkeit erlangen, Informationen in privaten Gesprächen und Situationen zu erhalten und von diesen ggf. Wort- und Bildaufzeichnungen zu fertigen.[2]

Dabei agiert die V-Person oft in politisch extremistischen oder kriminellen Organisationen sowie in kriminalitätsverdächtigen Milieus, etwa der Drogenszene oder im Rotlichtbereich.

Die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren definieren eine V-Person als „eine Person, die, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit ist, diese bei der Aufklärung von Straftaten auf längere Zeit vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird.“[3] Der für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND) gültigen Legaldefinition des § 9b BVerfSchG nach sind Vertrauensleute Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit einem Nachrichtendienst Dritten nicht bekannt ist.

Die V-Person ist abzugrenzen vom Informanten, der lediglich im Einzelfall tätig wird, vom verdeckten Ermittler, der Polizeibeamter ist und vom verdeckten Mitarbeiter, der Angehöriger eines staatlichen Nachrichtendienstes ist. (§ 9a BVerfSchG)

Eine V-Person kann zum Agent provocateur (Lockspitzel) werden; die Grenzen zur Mittäterschaft sind teilweise fließend.

In jüngerer Zeit geriet die Praxis des Einsatzes von V-Personen in der rechtsextremistischen Szene durch deutsche Verfassungsschutz-Behörden vermehrt in die Kritik, insbesondere wegen des deshalb gescheiterten NPD-Verbotsverfahrens und der ungeklärten Vorgänge um die Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund.

In der DDR nannte das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) eine V-Person „inoffizieller Mitarbeiter“ (IM). Der IM war eine nicht hauptamtlich für das MfS tätige Person, deren Auftrag es nicht nur sein konnte, verdeckt Informationen zu beschaffen, sondern auch auf Ereignisse oder Personen Einfluss zu nehmen.

  1. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage – Staatliche Prämien für V-Leute und die Anzeige- und Steuerpflicht. (PDF) Abgerufen am 9. Dezember 2018.
  2. BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 - BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 Rdnr. 160
  3. Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren, Anlage D 2.2

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