Verschwiegenheit umschreibt – weiter gefasst – die Fähigkeit und Fertigkeit, Vertraulichkeit (Geheimhaltung) beispielsweise von Wort und Schrift zu wahren. Verschwiegenheit wird in diesem Sinne umgangssprachlich synonym zum Begriff Diskretion verwendet und gilt als positiv besetzte Verhaltensweise und Charaktereigenschaft.
Verschwiegenheit ist abzugrenzen von einer natürlichen Wortkargheit und „erfordert eine bewußte Selbstbeherrschung“.[1]
Enger gefasst, als Fachbegriff, als sog. Verschwiegenheitspflicht (jur.: Verbot der Offenbarung von Privatgeheimnissen, "Schweigepflicht") ist sie eine Verpflichtung bestimmter Geheimnisträger. Sie begründet sich aus Rechtsnormen (in Deutschland insb. aus dem § 203 StGB), Arbeitsverträgen und Dienstanweisungen sowie für Beamte aus § 37 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz.