Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht oder Schweigepflicht ist die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Geheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Im deutschen Strafgesetzbuch ist die Verletzung der Schweigepflicht in § 203 StGB als Verletzung von Privatgeheimnissen geregelt. Diese Taten sind ein in ihrer Häufigkeit „schwer überbietbares Massendelikt“. Sie werden von sozial gut integrierten Tätern begangen und werden kaum jemals als kriminelle Handlung wahrgenommen. Eine ernsthafte Verfolgung findet nicht statt.[1]

Verpflichtet sein können sowohl Privatpersonen (Berufsgeheimnisträger) als auch Amtsträger des Staates selbst (sogenanntes Amtsgeheimnis). Dabei gilt der zur Verschwiegenheit Verpflichtete als Geheimnisträger, der zu Schützende als Geheimnisherr.

Im weiteren Sinn ist die Verschwiegenheitspflicht eng mit dem Datenschutz verknüpft, da der Verschwiegenheitspflicht nicht nur anvertraute Geheimnisse, sondern auch personenbezogene und andere Daten, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse unterliegen können.

Gründe zur Entbindung von der Schweigepflicht können sein:

  • Einwilligung des Geschützten,
  • mutmaßliche Einwilligung des Geschützten,
  • Pflicht zur Anzeige bestimmter schwerer, geplanter Straftaten,
  • zur eigenen Verteidigung,
  • Schutz höherwertiger Rechtsgüter.
  1. Fischer, StGB, § 203, Rdnr. 5

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