Versuch der Beteiligung ist die amtliche Überschrift des § 30 des deutschen Strafgesetzbuches, der die Strafbarkeit von versuchten Beteiligungshandlungen an bestimmten Straftaten normiert.
§ 30 Abs. 1 StGB bestraft die versuchte Anstiftung, § 30 Abs. 2 StGB die mittäterschaftliche Verabredung von Verbrechen. Ebenso – wenn auch praktisch weniger bedeutsam[1] – ist nach § 30 Abs. 2 StGB das Sichbereiterklären und die Annahme des Erbietens eines anderen, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, strafbar.[2]
Im Umkehrschluss aus § 30 StGB ergibt sich die Straflosigkeit der versuchten Beihilfe.
Zu § 30 StGB gibt es mit § 31 StGB eine eigenständige Rücktrittsregelung.
§ 30 StGB ist subsidiär und tritt auf Konkurrenzebene zurück, soweit die geplante Tat zumindest das Versuchsstadium erreicht hat.[3] Das gilt auch, wenn der Täter vergeblich versucht hat, einen anderen anzustiften und sodann die Tat als (Mit-)Täter selbst begeht.[4] § 30 tritt allerdings gegenüber Vorschriften, die nicht die geplante Tat betreffen, nicht zurück.
Gemäß § 30Abs. 1 S. 2 StGB ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Regelungen des § 23 Abs. 3 StGB über den groben Unverstand gelten gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 StGB entsprechend.