Verteidigungsfall (Deutschland)

Der Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der Bundeswehr auch „V-Fall“ genannt) ist der festgestellte rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland, wenn ihr Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ von außen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht, was bisher nicht eingetreten ist.[1] Der Verteidigungsfall ist im Abschnitt Xa (Art. 115a bis 115l) des Grundgesetzes geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt.[2]

Die Notstandsverfassung war äußerst umstritten und wurde von der Großen Koalition (1966–1969) aus CDU/CSU und SPD gegen den Widerstand der FDP und außerparlamentarischer Gruppen durchgesetzt.

Die Organisation Gehlen sprach von E-System oder E-Fall.[3]

  1. Hans D. Jarass: Verteidigungsfall. In: Jarass/Pieroth: Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. München 2009, S. 1101 ff.
  2. BGBl. 1968 I S. 709
  3. Agilolf Keßelring: Die Organisation Gehlen und die Verteidigung Westdeutschlands. 1. Auflage. 2014, ISBN 978-3-9816000-2-5, S. 17 (uhk-bnd.de [PDF]).

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