Vertragszahnarzt (auch Kassenzahnarzt) ist ein niedergelassener Zahnarzt mit einem Kassenzahnarztsitz. Auf die Erteilung der vertragszahnärztlichen Zulassung besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch jedes approbierten Zahnarztes, sofern er die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung setzt den Eintrag in ein Zahnarztregister voraus, das von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZV) geführt wird, die das Vertragszahnarztwesen organisieren. Sie erfolgt auf Beschluss eines Zulassungsausschusses und gilt nur für den Bezirk des Kassenarztsitzes.[1]
Da etwa 90 % der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert sind, erfordert die Gründung einer Zahnarztpraxis meist eine Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung. Nach der Zulassung kann der Vertragszahnarzt eigenverantwortlich in eigener Praxis, in einer Praxisgemeinschaft, einer Berufsausübungsgemeinschaft (früher: Gemeinschaftspraxis) oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig werden und kann über die KZV alle vertragszahnärztlichen Leistungen für gesetzlich Krankenversicherte abrechnen.
Ungeachtet der vertraglichen Bindung gehört der Vertragszahnarzt sowohl in Deutschland zu den Freien Berufen als auch in Österreich zu den Freien Berufen.