Verwarnung (Recht)

Polizeivollzugsbeamter beim Ausstellen einer Verwarnung mit Zahlungsaufforderung
Strafzettel“ wegen Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes ohne gültige Abgasuntersuchung
Pkw mit „Strafzettel“
In Finnland werden Strafzettel immer vor Witterungseinflüssen geschützt eingetütet angeklemmt.
Verwarnung durch die Deutsche Volkspolizei in der DDR

Eine Verwarnung ist eine Ahndung von geringfügigen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 56 ff. des deutschen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Sie kann mit oder ohne Erhebung eines Verwarnungsgeldes verbunden sein (§ 56 OWiG). Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen.[1]

Die schriftliche Verwarnung, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, ist fast immer mit einer Zahlungsaufforderung zwischen 5 und 55 Euro verbunden.[1]

Ordnungswidrigkeiten des ruhenden Verkehrs bei abwesendem Halter bzw. Fahrer können durch einen Hinweiszettel kenntlich gemacht werden, der am Fahrzeug angebracht wird – die schriftliche Verwarnung folgt in der Regel auf dem Postweg. Umgangssprachlich werden diese Hinweiszettel je nach Region auch Strafzettel, Protokoll oder Knöllchen genannt.

  1. a b Erich Göhler: Ordnungswidrigkeitenrecht, Rn 16 zu § 56

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