Vogelschutzrichtlinie

Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 2009/147/EG

Titel: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Vogelschutzrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Grundlage: EGV, insbesondere Artikel 175 Absatz 1
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 15. Februar 2010
Fundstelle: ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7–25
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union
Flagge der Europäischen Union

Richtlinie 79/409/EWG

Titel: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
Vogelschutzrichtlinie
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Naturschutzrecht
Grundlage: EWGV, insbesondere Artikel 235
Verfahrensübersicht: Europäische Kommission
Europäisches Parlament
IPEX Wiki
Anzuwenden ab: 7. April 1981
Fundstelle: ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1–18
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist außer Kraft getreten.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union dient der Erhaltung der wildlebenden, im europäischen Gebiet ihrer Mitgliedsstaaten heimischen Vogelarten und der Regelung des Schutzes, der Bewirtschaftung und der Regulierung dieser Vögel, ihrer Eier und Lebensräume.[1] Die ursprüngliche Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 wurde durch die aktuell gültige Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 aufgehoben[2] und – inhaltlich weitgehend gleich – zum 15. Februar 2010 ersetzt.

Mit dieser Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten der EU (damals EWG) zur Einschränkung und Kontrolle der Jagd ebenso wie zur Verwaltung von Vogelschutz-Gebieten als eine wesentliche Maßnahme zur Erhaltung, Wiederherstellung bzw. Neuschaffung der Lebensräume seltener oder bedrohter europäischer Vogelarten verpflichtet. Sie dient gemeinsam mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Die Vogelschutzgebiete gemeinsamen Interesses werden allgemein Europäisches Vogelschutzgebiet genannt (auch Besonderes Schutzgebiet BSG, englisch Special Protection Area SPA), die Schutzgebiete nach den beiden Richtlinien bilden das Netzwerk Natura 2000.

  1. Artikel 1 der aktuellen Vogelschutzrichtlinie
  2. Artikel 18 der VSR, mit Ausnahme einiger weniger fortgeltender Fristenregelungen.

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