Volkstribun

Ein Volkstribun (lateinisch tribunus plebis) war ein Magistrat, das heißt ein gewählter politischer Amtsträger in der Römischen Republik. Nur Plebejer, also Nicht-Patrizier, konnten sich in das Amt wählen lassen, dessen ursprünglicher Zweck es war, die Interessen des einfachen Volkes gegen Übergriffe des Patriziats zu schützen. Seine Inhaber waren sakrosankt, hatten ein Vetorecht gegen nahezu jede politische Handlung in Rom und konnten Gesetzesvorschläge in die Volksversammlung, das Concilium plebis, einbringen.

Welche Stellung das Amt im cursus honorum hatte und ab wann es überhaupt dazu gezählt werden kann, ist umstritten.[1] Der Amtsantritt der Volkstribunen erfolgte stets am 10. Dezember des Jahres.[2]

Zu Beginn der Kaiserzeit nahm Augustus die Amtsbefugnisse eines Volkstribunen, wenn auch nicht den Amtstitel, dauerhaft für sich in Anspruch und machte die Tribunizische Gewalt zum entscheidenden Machtinstrument der neuen, monarchischen Staatsordnung, des Prinzipats.

  1. Lukas Thommen: Das Volkstribunat der späten römischen Republik. Stuttgart 1989, S. 22–30.
  2. Wolfgang Kunkel, Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt: Die Magistratur. München 1995, S. 566.

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