Von Amts wegen

Der Ausdruck von Amts wegen, abgekürzt v. A. w., oder ex officio, abgekürzt e. o., bedeutet, dass jemand kraft eines ihm übertragenen Amtes bestimmte Funktionen, Befugnisse oder Vollmachten innehat oder wahrnimmt oder dass eine Behörde oder ein Gericht eine bestimmte Verwaltungshandlung oder Verfahrenshandlung ohne Antrag oder sonstige verfahrenseinleitende Maßnahmen von sich aus im Amtsbetrieb vornimmt. In der österreichischen Rechtssprache werden auch das Adjektiv bzw. Adverb amtswegig und das Substantiv Amtswegigkeit verwendet.[1][2] Im Strafrecht wird die Tatsache, dass die Verfolgung bestimmter Straftaten (Offizialdelikte) von Amts wegen durch den Staat zu erfolgen hat, als Offizialprinzip oder Offizialmaxime bezeichnet.

  1. Michael Lang, Josef Schuch, Claus Staringer: Einführung in das Steuerrecht: Steuerrecht I + II. Facultas.wuv, 2009, ISBN 978-3-7089-0517-4 (google.com [abgerufen am 5. Mai 2016]).
  2. Amtswegigkeit. In: Österreichisches Wörterbuch. Abgerufen am 5. Mai 2016.

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