Vorbehalt des Gesetzes

Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass (belastende) Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Rechtsgrundlage ergehen dürfen. Soweit ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten (Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG).

Der Vorbehalt des Gesetzes geht über die Rechtsbindungswirkung der Rechtsstaatlichkeit hinaus, denn es geht darum, ob die Verwaltung in einer bisher ungeregelten Rechtsmaterie von sich aus tätig werden darf, oder abwarten muss, bis die Materie gesetzlich geregelt ist. Der Grundsatz des Vorbehaltes des Gesetzes wird zumeist aus Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Reichweite des parlamentarischen Vorbehaltes die Wesentlichkeitstheorie geschaffen.

Der Vorbehalt des Gesetzes ist nicht mit dem Gesetzesvorbehalt zu verwechseln.

Analoge Grundsätze gibt es im österreichischen und dem Schweizer Recht mit dem Legalitätsprinzip.


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