Basisdaten | |
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Titel: | Wehrstrafgesetz |
Abkürzung: | WStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland Beachte auch § 1a WStG für Auslandstaten |
Rechtsmaterie: | Strafrecht, Wehrstrafrecht |
Fundstellennachweis: | 452-2 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 30. März 1957 (BGBl. I S. 298) |
Inkrafttreten am: | 1. Mai 1957 (Artikel 8 Einführungsgesetz) (BGBl. I S. 308) |
Neubekanntmachung vom: | 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 2. August 2023), diese wiederum geändert durch Art. 3 G vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 218 vom 18. August 2023) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Februar 2024 (Art. 4 G vom 16. August 2023) |
GESTA: | C153 |
Weblink: | Text des WStG |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Wehrstrafgesetz (WStG) regelt das besondere Strafrecht der Soldaten der Bundeswehr. Einzelne militärische Pflichten sind von solcher Bedeutung, dass bei Verstößen die Ahndung mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen nach der Wehrdisziplinarordnung nicht ausreicht.[1]
Daneben gelten auch die allgemeinen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs für die Verletzung anderer Dienstpflichten durch Soldaten (§ 3, § 48 WStG).
Während das WStG die Voraussetzungen und Rechtsfolgen strafbarer Verstöße gegen militärische Pflichten enthält, gilt für das Verfahren zur Durchsetzung dieser Normen die Strafprozessordnung (StPO), für Soldaten, die Jugendliche oder Heranwachsende sind, das Jugendgerichtsgesetz (§ 3 Abs. 2 WStG, § 1 Abs. 2 JGG). Von der Möglichkeit, gem. Art. 96 Abs. 2 GG Wehrstrafgerichte für die Streitkräfte als Bundesgerichte zu errichten, hat der Bund keinen Gebrauch gemacht. Wehrstrafsachen gehören gem. § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte. Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches der StPO von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Abs. 1 des Soldatengesetzes) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.
Zeitgleich mit dem WStG trat das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (EGWStG) vom 30. März 1957[2] in Kraft.