Die Wesentlichkeitstheorie wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entwickelt und besagt, dass der Gesetzgeber staatliches Handeln in grundlegenden Bereichen durch ein förmliches Gesetz legitimieren und alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen muss.[1] Im Ergebnis folgen daraus ein Verbot der Delegation wesentlicher Entscheidungen an die Exekutive und eine Pflicht des parlamentarischen Gesetzgebers, solche Entscheidungen selbst zu treffen.[2]
Grundlage der Theorie ist die im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes sowie der im Demokratieprinzip wurzelnde Parlamentsvorbehalt, wonach die Verwaltung nur tätig werden darf, wenn sie dazu durch ein formelles Gesetz ermächtigt worden ist.[3][4][5]
- ↑ BVerfGE 40, 237 (249); 49, 89 (126); 83, 130 (142, 151 f.); 95, 267 (307).
- ↑ Kriterien der Wesentlichkeitslehre des Bundesverfassungsgerichts. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Sachstand vom 14. Juni 2019.
- ↑ Ehlers, in: Ehlers/Pünder (Hrsg.): Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Auflage 2016, § 2 Rn. 40.
- ↑ Bodo Pieroth: Das Demokratieprinzip des Grundgesetzes, In: JuS 2010, S. 473 (477).
- ↑ Andreas Voßkuhle: Grundwissen - Öffentliches Recht: Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. In: JuS. 2007, S. 118–119, S. 118: „Aus dem in Art. 20 II 1 GG verankerten Demokratieprinzip folgt, dass das durch seine unmittelbare Volkswahl und durch sein öffentliches, transparentes Verfahren besonders demokratisch legitimierte Parlament die grundlegenden Entscheidungen in einem Gemeinwesen selbst treffen soll. Diese Entscheidungen können in Form eines Gesetzes (parlamentarischer Gesetzesvorbehalt), aber auch durch Parlamentsbeschluss (Parlamentsvorbehalt) ergehen.“