Wiener Stadtsenat und Landesregierung

Der Wiener Stadtsenat ist seit 1. Juni 1920 die Stadtregierung und seit 10. November 1920 die Stadt- und Landesregierung Wiens.

Am 1. Juni 1920 trat die vom Niederösterreichischen Landtag am 29. April beschlossene Änderung des Gemeindestatuts für die Stadt Wien in Kraft, womit der neu eingeführte Stadtsenat den bisherigen Stadtrat ersetzte.[1] Das Gesetz definierte auch die Organe Gemeinderat, Bürgermeister, amtsführende Stadträte, Gemeinderatsausschüsse, Bezirksvertretungen und -vorsteher und Magistrat neu und schuf ein Kontrollamt.

Am 10. November 1920 trat das Bundes-Verfassungsgesetz, die mit Novellen bis heute geltende österreichische Verfassung, die Wien als Gemeinde und als Bundesland definiert, in Kraft. Sie bestimmte, dass der Wiener Stadtsenat zugleich die Funktionen der Wiener Landesregierung ausübt.[2]

Am gleichen Tag wurde vom Wiener Gemeinderat, der zum ersten Mal als Landtag fungierte, entsprechend der Bundesverfassung die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (kurz: Wiener Stadtverfassung, WStV) beschlossen, die auch Wiens Funktionen als Bundesland im Detail regelt; sie wurde als erste Vorschrift überhaupt im neuen Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht und trat am 18. November 1920 in Kraft.[3] Die Stadtverfassung ersetzte das Gemeindestatut, übernahm aber die im Frühjahr 1920 eingeführten Neuregelungen.

Der Stadtsenat ist das leitende Verwaltungsorgan der Stadt. Seine Mitglieder bilden zugleich die Wiener Landesregierung, die Exekutive Wiens als Bundesland. Stadtsenat und Landesregierung halten ebenso wie Gemeinderat und Landtag trotz der Personenidentität getrennte Sitzungen ab, bei denen jeweils entweder Gemeinde- oder Landesagenden behandelt werden.

Bürgermeister/Landeshauptmann und amtsführende Stadträte sind verwaltungsmäßig Teil des Magistrats der Stadt Wien/Amtes der Wiener Landesregierung. An der Spitze von Stadtsenat, Landesregierung und Magistrat stand von 1994 bis zum 24. Mai 2018 Bürgermeister und Landeshauptmann Michael Häupl, seither ist es Michael Ludwig.

  1. LGBl. f. NÖ. Nr. 307 / 1920 (= S. 261)
  2. Art. 108–114 B-VG, StGBl. Nr. 450 / 1920 (= S. 1791 ff.)
  3. LGBl. für Wien Nr. 1 / 1920.

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